Information zur Grundsteuerreform - Bauten auf fremden Grund und Boden

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

mit der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 ergeben sich für alle Grundstückseigentümer entsprechende Änderungen im Rahmen der Erhebung und Festsetzung der Grundsteuer.

Ab dem 01.01.2025 werden bei sonstigen bebauten Grundstücken, wie Garagen, Gartenlauben etc. auf fremden Grund und Boden oder Vermögen der Land- und Forstwirtschaft die Grundstückseigentümer des jeweiligen Grund und Boden nun auch für die darauf befindlichen Aufbauten steuerpflichtig. Das liegt an der Zusammenfassung von Grund und Boden mit dem Gebäude zu einer wirtschaftlichen Einheit.

Es erfolgt der Hinweis, dass für Eigentümer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nach neuem Recht ab dem Jahr 2025 die Steuerpflicht endet.

Da hier nun keine neuen Veranlagungen entstehen, erhalten die betroffenen Eigentümer der oben genannten Gebäude auch keine Grundsteuerbescheide, die das Ende der Steuerpflicht begründen.

Haben Sie der Stadt Braunsbedra ein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt, müssen Sie nichts weiter veranlassen, da ab dem Jahr 2025 keine weitere separate Grundsteuerveranlagung für die oben genannten Gebäude erfolgt.

Sollten Sie bei Ihrer Hausbank einen Dauerauftrag für die Abbuchung der Grundsteuer eingerichtet haben, ist dieser zu kündigen.

Wir bitten um Beachtung. Für Fragen zum Thema Grundsteuerfestsetzung stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 034633/40217 zur Verfügung.

 

Steueramt der Stadt Braunsbedra